Nicht gerade selten kommt es zu Gerichtsverfahren zwischen einem Mieter und seinem Vermieter. Manche Dinge können nicht zu Anfang des Mietverhältnisses in einem Vertrag festgelegt werden, andere sehr wohl. Eine der Pflichten des Hauseigentümers wäre, dass die Wohnung zu dem schriftlich festgelegten Termin einzugsbereit ist. Der Schlüssel muss zu diesem Termin übergeben werden und von diesem Zeitpunkt an hat der Mieter das Hausrecht an der Wohnung.
Der Vermieter hat dafür Sorge zu tragen, dass Mängel in der Wohnung sofort nach Anzeige des Mieters beseitigt werden. Die Wohnung muss dem Zustand entsprechen, der bei Vertragsabschluss festgelegt worden ist. Allerdings gehören Modernisierungen, Kleinreparaturen und Schönheitsreparaturen nicht dazu.
Ganz wichtig ist die Heizung
Während der Heizperiode vom 1. Oktober bis zum 30. April des Folgejahres muss der Vermieter sicherstellen, dass die Heizungsanlage in einem einwandfreien Zustand ist. Jede Mietwohnung muss auf mindestens 20 Grad beheizt werden können.
Weiterhin muss der Vermieter seinen Mietern gestatten Familienangehörige in seiner Wohnung aufzunehmen. Dazu gehört nicht nur der Ehepartner, sondern eingetragene Lebenspartner sowie dessen und eigene Kinder. Auch eine Untervermietung muss der Vermieter dulden, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse daran hat, das heißt, muss der Mieter beruflich eine bestimmte Zeit im Ausland verbringen, kann er die Wohnung untervermieten, allerdings muss der Eigentümer darauf aufmerksam gemacht werden und er hat das Recht den Namen des Untermieters zu erfahren.
Der Vermieter hat auch Rechte
Innerhalb eng gesetzter rechtlichen Vorgaben und Fristen hat der Vermieter das Recht auf eine Mieterhöhung, dabei muss er aber die Gründe angeben und diese ganz genau darlegen.
Die Umlagen der Betriebskosten für das Haus: Alle Kosten, die im Laufe eines Jahres anfallen, kann der Vermieter auf seine Mieter umlegen. Verwaltungskosten gehören allerdings nicht dazu. Außerdem ist er verpflichtet, seinen Mietern eine Betriebskostenabrechnung vorzulegen.
Wenn der Mieter die Wohnung zum Nachteil des Eigentümers missbraucht, zum Beispiel, bei einer gewerblichen Nutzung, die der Vermieter nicht duldet, kann ihm dieser Missbrauch verboten werden. In ganz bestimmten Situationen hat der Vermieter das Recht die Wohnung zu betreten, zum Beispiel, bei einem Wasserrohrbruch oder anderen notwendigen Reparaturen, die keinen Aufschub dulden. In anderen Fällen muss er schriftlich seinen Besuch ankündigen.