Nicht gerade selten kommt es zu Gerichtsverfahren zwischen einem Mieter und seinem Vermieter. Manche Dinge können nicht zu Anfang des Mietverhältnisses in einem Vertrag festgelegt werden, andere sehr wohl. Eine der Pflichten des Hauseigentümers wäre, dass die Wohnung zu dem schriftlich festgelegten Termin einzugsbereit ist. Der Schlüssel muss zu diesem Termin übergeben werden und von diesem Zeitpunkt an hat der Mieter das Hausrecht an der Wohnung.
Der Vermieter hat dafür Sorge zu tragen, dass Mängel in der Wohnung sofort nach Anzeige des Mieters beseitigt werden. Die Wohnung muss dem Zustand entsprechen, der bei Vertragsabschluss festgelegt worden ist. Allerdings gehören Modernisierungen, Kleinreparaturen und Schönheitsreparaturen nicht dazu.
Ganz wichtig ist die Heizung
Während der Heizperiode vom 1. Oktober bis zum 30. April des Folgejahres muss der Vermieter sicherstellen, dass die Heizungsanlage in einem einwandfreien Zustand ist. Jede Mietwohnung muss auf mindestens 20 Grad beheizt werden können.