Mängel einer Wohnung können zur Mietminderung führen

Undichte Fenster, Schimmel im Bad, eine defekte Heizung etc. In solchen schwerwiegenden Fällen haben Mieter die Möglichkeit ihre Miete zu mindern. In Betracht kommt eine Mietminderung, sofern die Mietsache einen erheblichen Rechtsmangel oder Sachmangel aufweist. Dies wäre der Fall, wenn beispielsweise das Wohnen nicht mehr ohne Einschränkung möglich ist. Beispielsweise kann so die Wohnqualität aufgrund von Feuchtigkeitsschäden oder auch Lärmbelästigungen beeinträchtigt werden.

Die Situation, dass ein Raum nicht genutzt werden kann, da vermietereigene Gegenstände dort lagern oder auch eine Renovierung, die versprochen wurde nicht durchgeführt wird, ist eine Beeinträchtigung für den Mieter. Dann ist von einem Gebrauchsentzug die Rede.

Die Vorgehensweise des Vermieters

Sorgfältig sollten die Mängel dokumentiert werden. Im Falle von baulichen Unzulänglichkeiten können Fotografien gemacht werden. Aufgelistet werden können Ruhestörungen nach Datum, der Uhrzeit und der Art der Intensität.

Hilfreich kann es auch sein, Zeugen dazu zu nehmen. Der Vermieter sollte vom Mieter schriftlich informiert werden über die Art, den Zeitpunkt und den Grad der Beeinträchtigung. Nicht zuletzt gilt dies, weil ansonsten der Vermieter sein Recht auf Minderung verlieren kann, sofern der Mangel auftritt während der Mietzeit und er diese seinem Vermieter nicht sofort mitteilt.

Im Falle einer unterlassenen Mängelanzeige kann sogar der Mieter verpflichtet sein, dem Vermieter Schadensersatz zu leisten, sofern der Mangel sich verschlimmern sollte, weil der Mieter darüber keine Kenntnis erhalten hatte. In diesem Fall bedeutet schriftlich: dass am besten das Schreiben per Einschreiben mit Rückschein verschickt wird. Der Vermieter sollte in der schriftlichen Mängelanzeige aufgefordert werden unter einer Fristsetzung, den Mangel zu beheben.

Der Mieter kann gleichzeitig erklären, dass er, nachdem die Frist abgelaufen ist, eine Mängelbeseitigung von Seiten des Vermieters ablehnt und eine Ersatzmaßnahme vornehmen wird. Diese kann er dann später dem Vermieter in Rechnung stellen in Form eines Aufwendungsersatzes. Der Vermieter kann grundsätzlich schon bevor der Mangel aufgetreten ist die Miete mindern.

Reaktion des Mieters bei Nichtbeseitigung

Dokumentieren sollte der Mieter, dass ohne Erfolg die gesetzte Frist verstrichen ist und somit der Mangel zum Zeitpunkt, als der Vermieter hätte handeln können immer noch da war. Erneut können diesbezüglich Fotos gemacht werden, Protokolle angefertigt werden oder Zeugen hinzugezogen werden.

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