Er ist nach wie vor in aller Munde – der Energieausweis. Doch wer braucht ihn eigentlich und wozu?
Wer muss einen Energieausweis erstellen lassen?
Eigentümer und Vermieter einer Immobilie sind seit einigen Jahren zur Erstellung eines Energieausweises verpflichtet. Der Energieausweis wurde im Jahr 2008 aufgrund der in Kraft getretenen Energieeinsparverordnung eingeführt. Dadurch wird eine Transparenz möglich, die im Falle einer Vermietung oder eines Verkaufes darüber informieren kann, welche Energiekosten diese Immobilie mit sich bringt. Dies kann gerade bei Altbauten eine wichtige Frage sein, da diese nach vollkommen anderen, geringeren Dämmungsvorschriften erbaut wurden. Gerade in den Jahren bis 1970 wurde alles Mögliche zur Dämmung eingesetzt, egal ob es einen tatsächlichen Dämmwert hatte oder nicht.
Zwei Arten des Nachweises
Variante Nummer 1: Der Bedarfsausweis. Hierbei handelt es sich um einen Nachweis, der von Experten erstellt wird. Sie analysieren Baupläne sowie die energierelevanten Bestandteile des Hauses. Dies sind unter anderem die Dämmung, die Fenster und die Türen sowie selbstverständlich die Heizungsanlage. So genannte Vergleichswerte geben somit Auskunft über den tatsächlichen Zustand der Immobilie. Gegebenenfalls können sofort entsprechende Sanierungsangebote erteilt werden.
Variante Nummer 2: Der Verbrauchsausweis. Bei dieser Variante werden die Heizkosten der vergangenen drei Jahre als Grundlage eingesetzt. Dieser Ausweis enthält eine Skala, die einen Bereich von Rot bis Grün aufzeigt. Je grüner das Ergebnis sich präsentiert, desto besser ist die Energieeffizienz des Hauses.
Beide Energieausweise können bei einem regionalen Fachmann in Auftrag gegeben werden. Hierzu zählen Fachberater in Baumärkten sowie nahezu alle Schornsteinfeger.
Wie jetzt genau?
Seit 2013 ist es notwendig, den Energieausweis bereits in einer Anzeige zwecks Vermietung oder Verkauf zu erwähnen und diesen selbstverständlich bei Besichtigungsterminen zur Hand zu haben. Eine Kopie desselben ist bei Vertragsabschluss sowohl zur Vermietung als auch zum Verkauf dem Mieter bzw. Käufer auszuhändigen. Wird diese Vorschrift missachtet, kann es zu einem Bußgeld von bis zu € 15.000 kommen. Dadurch ergibt sich leider auch die Tatsache, dass Gebäude mit einer geringeren Energieeffizienz schwieriger zu vermieten bzw. zu verkaufen sind. Letzteres ergibt einen geringeren Verkaufspreis, da die neuen Besitzer verschiedene Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz durchführen müssen.
Im Jahr 2014 wurde die Vorschrift erweitert, sodass es zusätzlich einen Einteilung in Effizienzklassen gibt, von A+, was einem niedrigen Energieverbrauch entspricht, bis H, womit der hohe Energiebedarf gekennzeichnet wird.
Während der Bedarfsenergieausweis genau auf das Gebäude zugeschnitten wird, weist der Verbrauchsausweis lediglich den Verbrauch des gesamten Gebäudes aus. Das bedeutet, dass auch eine leer stehende Wohnung eine gute Effizienz bescheinigt kommen kann. Somit können Ergebnisse vollständig verfälscht werden.